| Übertragung ins Hochdeutsche |
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| Wir Henrick Roemer und Gemeinde-Schöffen
zu Anholt tuen kund, daß vor uns im Gericht heute auf Anordnung des
Richters gekommen sind Johan then Nergena, Wilhelm Drirß, Henrick
Starck, Henrick und Derick Rengeldinck Brüder, Wolter und Arnth te
Prarst, (und) bekennen urkundlich (daß) die von Dinxperlo und Iserloe
der Herlichkeit von Anholt unthertan, Heerschauen (Besichtigungen) zu Anholt
durchzuführen pflegen. Und ich Richter aus eigenem (Wissen) und aus
meinem Amte heraus bekenne, daß ich ungefähr 60 Jahre alt bin
und Richter zu Anholt gewesen neunundzwanzig Jahre, daß ich hier selbst
ebenfalls immer gerichtet habe über die Leute, die von dort hierher
kamen. Gleicherweise habe ich die Brüchten (Geldbußen, Straf-Abgaben),
wenn das der Fall war, erhoben und habe auch andere Brüchten aus verschiedenen
Anlässen angefallen, die dem Herrn von Anholt gebührten, von den
Leuten erhoben und dem Herrn Rechnung gelegt. Und habe auch bei den Leuten,
die die Pfänder nicht einlösten, dann den Frohnvogt (Gerichtsdiener,
Gerichtsbote) von Anholt beauftragt sowie mit demselbigen die Vollstreckung
durchgeführt. In diesem Falle habe ich von den Pfandpflichtigen auch
mein Pfand-Geld erhoben, wie es mir zusteht. Auch habe ich als ich noch Herr und Diener des Herrn von Anholt war und noch kein Richter, in seinem Auftrag gesandt, die Glocke zu Dinxperlo geschlagen, um die Gefolgsleute hiermit zusammenzurufen und das ist so lange geschehen bis zu den Zeiten, bis Groot, der Herr von Gemen und Gaedert Ketteler, widerrechtlich eingriffen. Dirk, der sobenannte Johann Ten Nergena (hat) als er Vogt zu Anholt war, den (zins-) pflichtigen Leuten in Dinxperlo geboten, den Herren von Anholt die ihnen gebührenden Ehrenbezeigungen in Anholt vorzunehmen. Dirk, der sobenannte Johann van Huerll, Wessel Bleffkenß, Henrick Smyt, Wessel Schroder, Johann ten Hueckelhorst, Wilhelm Dryeß, Gaert Teyndbergen Derick van Suelen der alte, Arlt der jüngere, unter 60 Jahr, Sander then Loe, Henrick then Kart, Henrick Starck, Henrick und Derick Rengeldinck Gebrüder, Wolter tho Prarst und Arnth tho Prarst (bezeugen) alles gemäß dem Recht, gesetzmäßig und aus eigenem Wissen, daß die von Dinxperloe und Iserloe Pflichtigen (zu) den Schützen zu Anholt zu kommen pflegen auf Befehl des Herrn von Anholt wenn man unsere Liebe Frau zu Anholt trug und gingen dort vor unseren Lieben Frau mit ihren Armbrüsten und sonstwie bewaffnet, gleich den Schützen in Anholt wohnhaft. Und diese Urkunde besiegeln mit Alter und Namenangabe Johann van Huerll, fünfundfünfzig Jahre, Wessel Bleffkenß, sechsundfünfzig Jahre, Henrick Smyt fünfundfünfzig Jahre, Wessel Schroder, sechzig Jahre, Johann then Huekelhorst, fünfzig Jahre, Wilhelm Drieß, fünfundsechzig Jahre, Gaertson Teyndbergen, dreiundfünfzig Jahre, und das Ergebnis geben wir bekannt, von uns beiden (Richter und Schöffen) genehmigt, wie sich das nach den Rechtsvorschriften gehört, ohne Arglist durch Urkunde. So habe ich Richter mein Siegel und wir Schöffen unser Schöffensiegel an diesen Brief gehangen. Im Jahr unseres Herrn Tausend, vierhundert, drei und neunzig auf Dienstag nach (dem Fest) Simon und Juda Apostel. |
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